6. November 2005 in Journal » Business
Recht auf Domain
Die Domain
Ich nenne die Domain und den Internetdienstleister nicht, da sonst der Wert der Domain unnötig steigt. Es handelt sich dabei aber um eine DE-Domain, die den Namen des Hotels meines Auftraggebers und den lokalen Ort beinhaltet. Das heisst, sie ist eigentlich für alle anderen nutzlos, da der Domaininhalt ja nur auf dieses Hotel passt.
Wie sieht es da rechtlich aus?
Nun möchte ich die Gelegenheit nutzen, euch zu fragen, ob ich vielleicht rechtlich etwas unternehmen könnte. Denn mein Auftraggeber hat eindeutige Namensrechte auf den in der Domain genannten Namen. Die DENIC eG rät ausdrücklich zu einer Recherche bezüglich des besseren Rechts auf die Domain. Das liegt ja nun eindeutig bei mir/meinen Autraggeber.
Ich würde mich sehr über nützliche Ratschläge von euch freuen.
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9 Kommentare
Knut Karnapp am 6. November 2005 #
Das BGB kennt den Begriff des besseren Rechts nicht. Es würde auch keinen Sinn machen in einer Marktgesellschaft einen besser zustellen, weil einem bspw. der Ferrari von nebenan mehr zusagt nur weil man Ferrari heißt. Es gänge höchstens was wenn der Inhaber des eigentlichen Namens also dein Hotel durch die anderweitige Nutzung der Domain in seinen Rechten eingeschränkt wäre (vgl. § 12 BGB). Zudem würde das evtl. unter das öBGB von Österreich fallen und da kann das schon wieder anders aussehen. Fakt ist also es sieht nich gut aus..
Peter am 6. November 2005 #
Wenn eindeutige Namensrechte bestehen kann u.U. schon gegen den Domaininhaber vorgegangen werden, ob ein solches Vorgehen jedoch Aussicht auf Erfolg hat lässt sich nur bei Kenntnis der konkreten Umstände beurteilen.
Im Zweifel wäre der KK wohl doch die sicherere Variante gewesen.
RA Michael Seidlitz (macviser) am 6. November 2005 #
Im gesamten Kennzeichenrecht gilt der Grundsatz der Priorität ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.").
Ausnahmen von diesen Grundsatz kommen jedoch dann in Betracht, wenn jemand prioritätsältere oder sonstwie bessere Rechte besitzt, die Vorrang genießen.
Solche prioritätsälteren oder sonstwie besseren Rechte können sich sowohl aus dem Namens- und Markenrecht als auch dem Wettbewerbsrecht ergeben.
Eine gute - wenn auch schon etwas ältere - Zusammenfassung zu den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen findet man hier:
Domainrecht
http://kanzlei.de/namenssc.htm
Domains und Recht - Aktuelle Entwicklungen
http://kanzlei.de/domainr2.htm
In den Fällen, wo jemand meint, dass ihm an der Domain ein besseres Recht als dem derzeitigen Domain-Inhaber zustehe, empfiehlt es sich, einen so genannten Dispute-Antrag zu stellen.
Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domain-Inhaber, sobald die Domain freigegeben wird.
Was kann ich tun, wenn ich glaube, an einer Domain ein besseres Recht zu haben als ihr gegenwärtiger Inhaber?
Zunächst sollten Sie sich soweit wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, wer tatsächlich das bessere Recht hat.
Zu diesem Zweck müssen Sie sich nicht nur darüber im klaren sein, welche Rechte Ihnen selbst zukommen, sondern auch Recherchen darüber anstellen, welche Rechte (etwa in Gestalt einer Marke oder einer Firma) zugunsten des Domaininhabers bestehen.
Besonders wichtig ist dabei die sog. Priorität, das heißt die Frage, wessen Rechte schon länger bestehen.
Insofern wird es, auch angesichts der inzwischen umfangreichen und nicht immer einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich sein, sich auch rechtlich - ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - umfassend zu informieren.
Wenn Sie danach tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, die Domain stehe eigentlich Ihnen zu, müssen Sie sich mit dem Domaininhaber auseinandersetzen und - notfalls auf dem Rechtsweg - versuchen, ihn zur Freigabe der Domain zu bewegen.
In diese Auseinandersetzung mischt die DENIC sich weder zu Ihren noch des Domaininhabers Gunsten ein.
Gleichwohl kann die DENIC durch einen DISPUTE-Eintrag sicherstellen, dass der Domaininhaber sich der Auseinandersetzung mit Ihnen nicht entzieht.
Quelle: http://www.denic.de/de/faqs/recht_dispute/index.html#section_83
FAQs für Interessenten an einer bereits registrierten Domain
http://www.denic.de/de/faqs/recht_dispute/index.html
DISPUTE-Einträge
http://www.denic.de/de/domains/recht/dispute-eintraege/index.html
Formular für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrages
http://www.denic.de/media/pdf/formulare/Einrichtung_DISPUTE.pdf
Ferner gibt es auch Fälle von so genanntem Domain-Grabbing, die jedoch von der Rechtsprechung sehr uneinheitlich gehandhabt werden.
Fazit:
Es hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Vorgehen gegen den derzeitigen Domain-Inhaber auf Freigabe der Domain Erfolg versprechend erscheint.
Darren Jessee am 8. November 2005 #
Sehr interessante Sachlage. Allerdings gehe ich davon aus, da es sich hier ja um eine DE-Domain handelt, dass hier deutsches Recht angewendet werden muss.
Martin Labuschin am 8. November 2005 #
Hm.. Darüber habe ich noch garnicht nachgedacht.. Ich habe mich zwischenzeitlich auch noch zusätzlich schlau gemacht. Die Ergebnisse gibts in meinem neuen Journal-Eintrag! MfG
Jörg Petermann am 8. November 2005 #
Was war den eigentlich der Grund, warum Du die Domain überhaupt gekündigt hast, statt sie einfach anstelle eines Umzuges erst mal per Namensserver "umzubiegen"?
Martin Labuschin am 8. November 2005 #
Tja, reine Dummheit war das wohl...
Kaffeeweisser am 11. November 2005 #
Hallo Martin,
auf www.digi-info.de einfach mal "Namensrecht" eingeben und du bekommst aktuelle Rechtssprechungen.
Da steht unter anderem zum Thema Domain-Grabbing, also wenn eine Firma einfach Domains einsammelt und hortet:
"Dieses geschäftliche Gebaren wird rechtlich als sittenwidrige Schädigung im Sinne der §§ 226, 826 BGB gewertet und ist unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) unlauter, unabhängig vom Eingreifen marken- oder namensrechtlicher Normen. Insoweit hat das Prioritätsprinzip zu Recht eine Einschränkung erfahren. Indizien, die für ein unzulässiges Domain-Grabbing sprechen, sind die Vielzahl der Domains, die sich der Domain-Inhaber registrieren lässt, und der fehlende ernsthafte Benutzungswille."
http://www.digi-info.de/de/netlaw/aktuell/0501/index.php
Außerdem denke ich, dass das Hotel allein durch seinen Sitz (ort im Domainnamen) und seinen Firmennamen (das Hotel gibt es sicherlich schon eine Weile) Anspruch auf die Domain hat.
Das Hotel hatte ja sogar die Domain schon benutzt, oder?
Viel Erfolg beim Wiederbeschaffen der Domain.
Kaffeeweisser
Martin Labuschin am 11. November 2005 #
Ja hat es. Laut deinen Angaben wäre ich ja eindeutig im Recht. Ich werde den Österreicher gleich mal mailen. Danke :)